Allgemeine Geschäftsbedingungen für Spätschicht Veranstaltungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1.
Diese Vertragsbestimmungen (die „Vertragsbestimmungen“) gelten für Veranstaltungen sowie den Kartenvertrieb von Spätschicht Techno (Jakob Berger, Tulpengasse 4, 2542 Kottingbrunn) (nachfolgend "VERANSTALTER"). Die Vertragsbestimmungen finden Anwendung gegenüber sämtlichen Kunden (die "KUNDEN"), somit sowohl gegenüber Unternehmern gemäß UGB als auch gegenüber Verbrauchern gemäß KSchG.
1.2.
Von den Vertragsbestimmungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3.
Im Falle der Weitergabe von Eintrittskarten an Dritte, hat der KUNDE sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem VERANSTALTER auf solche Dritte zu überbinden.
§ 2 Kartenerwerb
2.1.
Zutritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungen wird nur über Vorweis einer gültigen Eintrittskarte („Eintrittskarte") gewährt. Eine Eintrittskarte ist gültig, wenn sie bezahlt und unversehrt ist. Nur der erste Vorweis einer Eintrittskarte berechtigt zum Zutritt. Kann keine gültige Eintrittskarte vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER unabhängig von den Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den Zutritt zur Veranstaltung (ohne Erstattungsanspruch) zu verwehren. Die entwertete Eintrittskarte ist während der Veranstaltung mitzuführen; kann diese nicht vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER unabhängig von den Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den Besucher (ohne Erstattungsanspruch) von der Veranstaltung wegzuweisen.
2.2.
Der VERANSTALTER behält sich vor,
- Eintrittskarten zu personalisieren und auf bestimmte Personen auszustellen; die Eintrittskarte berechtigt diesfalls ausschließlich die namentlich genannte Person zum Zutritt;
- Personen den Zutritt aus sachlichen Gründen zu verwehren.
2.3.
Auf Ermäßigungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen allfälliger Ermäßigungen sind bei Zutritt zur Veranstaltung über Verlangen dem VERANSTALTER nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann der Zutritt bei Nichtbezahlung des Unterschiedsbetrages zum Normalpreis (ohne Erstattungsanspruch) verweigert werden.
2.4.
Der VERANSTALTER behält sich vor, die Zutrittszeiten zu einer Veranstaltung zu begrenzen und einen Zutritt nach Beginn der Veranstaltung zu verwehren oder auf bestimmte Zeiten (z. B. Pausenzeiten) zu beschränken.
[Hinweis: die Zutrittszeiten sollten direkt auf der Eintritts-karte angegeben werden.]
2.5.
Karten sind ohne Rücksicht auf den Grund des Erstattungsbegehrens des KUNDEN (allerdings unbeschadet Punkt 3.1. unten) nicht erstattungsfähig. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Onlinekauf (vgl. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG).
2.6.
Der Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen vom VERANSTALTER mit Gewinnerzielungsabsicht ist verboten und führt zur Ungültigkeit der Eintrittskarte. Der VERANSTALTER behält sich das Recht vor, die Anzahl der pro KUNDE verkäuflichen Eintrittskarten zu beschränken.
§ 3 Absage und Änderung von Veranstaltungen
3.1.
Der VERANSTALTER hat sich die Absage der Veranstaltung vorzubehalten. Eine Absage kommt jedenfalls (aber nicht ausschließlich) in folgenden Fällen in Betracht:
- Unwetter oder Naturkatastrophen,
- allgemeine oder spezifische Gefahrenlagen, wie Terrorwarnungen, Epidemien, Pandemien oder andere Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit,
- Erkrankung oder Ausfall des Künstlers oder einer anderen für die Veranstaltung wesentlichen Person,
- behördliche Anordnungen oder Auflagen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen,
- technische Probleme, die die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen und nicht rechtzeitig behoben werden können (z.B. Stromausfall, technisches Versagen von wichtigem Veranstaltungsequipment etc.).
Im Falle der Absage ist der VERANSTALTER zur Erstattung des Kartenpreises an den KUNDEN verpflichtet.
[Hinweis: Diese Regelung könnte auch um eine individuelle, angemessene Erstattungsregelung für Veranstaltungsabbrüche ergänzt werden.]
Bietet der VERANSTALTER einen Ersatztermin an und nimmt der KUNDE diesen Ersatztermin in Anspruch, verzichtet der KUNDE auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem VERANSTALTER.
Sofern es sich bei dem KUNDEN um einen Unternehmer handelt, sind weitergehende Ansprüche des KUNDEN (z. B. Spesen, Reise- und Nächtigungskosten oder dgl.) jedenfalls ausgeschlossen und verfällt der Erstattungsanspruch 3 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin.
3.2.
Der VERANSTALTER behält sich vor, Veranstaltungen in jeglicher Hinsicht zu ändern. Geringfügige und zumutbare Änderungen der Veranstaltung (z. B. geringfügige Änderung von Zeit und Dauer der Veranstaltung, Verlegung des Veranstaltungsortes in räumlicher Nähe,
Änderung der Zusammensetzung eines Ensembles, punktuelle Änderung von Line-Ups oder gleichwertige Änderungen) begründen keinen Erstattungsanspruch des KUNDEN.
3.3.
Freiluft-Veranstaltungen können bei jeder Witterung statt-finden. Der Besucher ist – unter Einhaltung der Hausordnung (z. B. Verbot von Regenschirmen) – selbst für witterungsadäquate Bekleidung (inkl. Regenschutz) verantwortlich.
§ 4 Hausordnung
4.1.
Für sämtliche Veranstaltungen gilt die Hausordnung des VERANSTALTERS.
4.2.
Ergänzend gilt für Veranstaltungen Folgendes:
- Minderjährige sind zu Veranstaltungen des VERANSTALTERS nur in Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen, soweit im Einzelfall für eine Veranstaltung nichts Abweichendes festgelegt ist.
- Soweit die Eintrittskarte dem zutrittsberechtigten Besucher einen bestimmten Platz zuweist, ist der Besucher nicht zur Einnahme eines anderen Platzes berechtigt.
- Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch Besucher während der Veranstaltung sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandeln sind die Film-, Bild- und Tonaufnahmen zu löschen.
4.3.
Sicherheitskontrollen und Anweisungen ausgehend vom Personal des VERANSTALTERS (insb. Einlasspersonal, Ordnungspersonal) ist Folge zu leisten.
4.4.
Der VERANSTALTER ist berechtigt, Personen bei Verstoß gegen die Hausordnung oder sonstige vertragliche Verpflichtungen (ohne Erstattungsanspruch des KUNDEN) den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren und/oder von der Veranstaltung wegzuweisen.
§ 5 Haftung
5.1.
Die Haftung des VERANSTALTERS beschränkt sich auf Schadenersatzansprüche des KUNDEN wegen
- Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie
- sonstiger Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten des VERANSTALTERS zurückzuführen sind.
5.2.
Es obliegt dem Besucher der Veranstaltung, sich seiner Gesundheit und möglicher Risiken bewusst zu sein. Es liegt insbesondere in seiner Eigenverantwortung, vor der Teilnahme an der Veranstaltung zu prüfen, ob er anfällig für veranstaltungsbedingte Gesundheitsprobleme ist.
Der Besucher nimmt insbesondere zur Kenntnis:
- Bei Veranstaltungen (insb. Konzerten) besteht auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden.
- Bei Veranstaltungen können Lichttechnik und visuelle Effekte verwendet werden, die für einige Personen gesundheitliche Risiken darstellen können (z. B. Strobe-Effekte, schnelle Lichtwechsel, flackernde Lichter und intensive Lichtstrahlen). Solche Effekte können bei Personen mit Epilepsie, Fotosensibilität oder anderen lichtempfindlichen Gesundheitszuständen unerwünschte Reaktionen auslösen.
- [allfällige weitere veranstaltungsspezifische Gefahrenhinweise (unbeschadet weitergehender Schutz- und Hinweispflichten bei der Veranstaltung selbst)]
Der Besucher nimmt diese Gefahren in Kauf und trifft eigenverantwortlich angemessene Maßnahmen zu deren Vermeidung (z. B. Gehörschutzmaßnahmen, Sonnenbrillen, bis hin zur Nichtteilnahme an der Veranstaltung etc.).
5.3.
Der VERANSTALTER schuldet kein bestimmtes Qualitätsmaß von Unterhaltungsprogrammen und künstlerischen Darbietungen (z. B. der Darbietung eines Künstlers, der Inszenierung eines Regisseurs etc.). Ankündigungen von Ensemble-Besetzungen, Line-Ups und dgl. erfolgen jedenfalls ohne Gewähr (siehe oben Punkt 3.2.).
5.4.
Auch eine allfällige Haftung des VERANSTALTERS für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Wertgegenständen ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Andernfalls erfolgt die Mitnahme von Wertgegenständen auf eigene Gefahr.
5.5.
Sofern es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer handelt, so gilt Folgendes:
i. Die Haftung des VERANSTALTERS ist dem Grunde nach auf Fälle (krass) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (Beweislastumkehr) wird ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der VERANSTALTER jedenfalls nicht.
ii. Der VERANSTALTER ist mit einer Deckungssumme von [3.000.000€] haftpflichtversichert. Die Haftung des VERANSTALTERS ist mit der Höhe der im konkreten Fall bestehenden Versicherungsdeckung begrenzt.
iii. Jegliche Ansprüche (insb. Schadenersatzansprüche) gegen den VERANSTALTER verjähren 1 Jahr ab Kenntnis des haftungsbegründenden Umstandes (im Schadenersatzfall: Kenntnis von Schaden und Schädiger).
§ 6 Rechtswahl und Gerichtsstand
6.1.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner int. Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts, soweit dem nicht zwingendes Verbraucherschutzrecht entgegensteht (§ 13a KSchG, Art 6 Abs 2 Rom I-VO; Hinweis: Verbraucherrecht, sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden Rechts zu berufen).
6.2.
Sofern es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer handelt, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand (Österreich). [Hinweis: im Hauptvertrag anzuführen.] Dennoch behält sich der VERANSTALTER das Recht vor, die Ansprüche gegenüber KUNDEN auch an anderen Gerichts-ständen geltend zu machen.